Altersvorsorge - Betriebliche Altersvorsorge - Direktzusage

Altersvorsorge - Betriebliche Altersvorsorge - Direktzusage

Die Direktzusage ist einer der fünf gesetzlichen Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung.
Bei der Direktzusage (auch Pensions- oder unmittelbare Versorgungszusage genannt) verpflichtet sich der Arbeitgeber, seinen Beschäftigten oder deren Angehörigen, ab Eintritt des Versorgungsfalles (Ruhestand, Invalidität, Tod) Leistungen in bestimmter Höhe zu erbringen. Diese Zusage ist im Regelfall eine allein vom Arbeitgeber finanzierte Form der Altersvorsorge. Die Direktzusage unterliegt nicht der staatlichen Aufsicht. Somit ist der Arbeitgeber in der Entscheidung der Geldanlage frei. Die erforderlichen Rückstellungen für die Finanzierung der vereinbarten Versorgungsleistungen, sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Das für die Direktzusage angesammelte Kapital wird im Versorgungsfall nachträglich als Arbeitslohn ausgezahlt. In der Anwartsschaftsphase fallen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Gezahtle Versorgungsleistungen unterliegen der Lohnsteuer. (nachgelagerte Besteuerung)
Alle Anwartschaften und Ansprüche der Beschäftigten werden von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung erfasst. Bei Insolvenz des Arbeitgebers sind sie so gesichert. Dafür zahlt der Arbeitgeber Umlagen an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.). Bei einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers, würde der PSV a.G. die Betriebsrente weiter bezahlen.

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