Altersvorsorge - Riester Rente - Sicherheit

Altersvorsorge - Riester Rente - Sicherheit

Alle Anlageprodukte der staatlich geförderten Altersvorsorge unterliegen strengen Regeln. Die Produkte müssen vom Staat festgelegte Mindestanforderungen erfüllen. Anlageformen die alle Zertifizierungskriterien erfüllen, werden als förderfähig anerkannt.
Die Prüfnummer von der Zertifizierungsstelle und der Vermerk: „Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziert worden und damit im Rahmen des § 10a des Einkommensteuergesetzes steuerlich förderfähig", bedeutet dass den gesetzlichen Anforderungen entsprochen wird.
Folgende Bedingungen müssen die Produkte erfüllen:
Die Zusatzrente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder vor Beginn der Altersrente gezahlt werden. Bei Vertragsabschlüssen ab 1.1.2012 ist eine Auszahlung erst ab dem vollendeten 62. Lebensjahr möglich.
Erwerbsunfähigkeitsschutz und Hinterbliebenenabsicherung als Wahloption
Für Altersvorsorgeverträge, die ab dem 1. Januar 2006 abgeschlossen werden, müssen Anbieter geschlechtsneutrale Tarife ("Unisex-Tarife") anbieten. Damit werden höhere Beiträge für Frauen aufgrund höherer Lebenserwartung ausgeschlossen.
Garantie des Anbieters, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beträge (Eigenbeiträge und Zulagen) als Zusatzrente zur Verfügung stehen.
Die Zusatzrente muss lebenslange Leistungen garantieren - als Leibrente (bei gleich bleibender oder steigender Rentenzahlung bis zum Tod) als Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr mit anschließender lebenslanger Leibrente (Restverrentung). Eine Teilkapitalauszahlung bis zu einer Höhe von insgesamt 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals ist jedoch zulässig.
Die Abschluss- und Vertriebskosten des Altersvorsorgevertrags müssen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren verteilt werden. Der Anbieter muss den Anleger bei Vertragsabschluss über die Höhe und Verteilung dieser Kosten ebenso informieren wie über die Kosten für Verwaltung, Vertragsumstellung, Vermögensverwaltung und Produktwechsel.
Der Anbieter muss den Anleger außerdem über die Anlagemöglichkeiten, die Struktur der Geldanlagen und das Risikopotenzial unterrichten sowie Standardberechnungen anbieten, die dem Anleger einen einfachen Produktvergleich ermöglichen.
Der Anleger muss seinen Altersvorsorgevertrag während der Ansparphase ruhen lassen ? also beitragsfrei stellen ? können. Er muss seinen Vertrag auch kündigen können, um das angesparte Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters zu übertragen.
Altersvorsorgeverträge und das darin angesparte Kapital sind nicht pfändbar und gehören nicht zur Insolvenzmasse. Sie sind vor jedem Zugriff Dritter geschützt, also auch vor der Anrechnung bei Bezug von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.

Quelle: bmas.bund.de

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