Baufinanzierung Sicherheiten
Banken und Bausparkassen vergeben Baukredite nur gegen gegen Sicherheiten. Ausnahmen von dieser Regel sind Kleindarlehen von Bausparkassen.
Als Sicherung dient die Grundschuld.
Laut § 1191 BGB ist die Grundschuld die Belastung eines Grundstückes in der Weise, dass an den Grundschuldgläubiger eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist.
Eingetragen wird der Kreditbetrag des Grundpfandrechts, die Art, die Verzinsung und der Berechtigte. Die Grundschuld ist abstrakt, d.h. sie ist losgelöst vom Bestehen des Kredites. Dadurch können neue Darlehen ohne Neueintrag abgesichert werden.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Es legt die Wirtschafts- und Rechtsverhältnisse eines Grundstücks dar. Das Grundbuch ist in Abteilungen I, II und III untergliedert. In der Abteilung I stehen die Eigentumsverhältnisse, in Abteilung II werden Lasten und Beschränkungen und in Abteilung III die Belastungen (z.B. Grundpfandrechte) eingetragen.
Kreditinstitute akzeptieren unter bestimmten Voraussetzungen auch Ersatzsicherheiten. Das können Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Sparbriefe, Sparpläne und Abtretungen von Grundpfandrechten sein. Aktien und Investmentfonds gehören auch dazu, werden aber nur mit Sicherheitsabschlägen bewertet (Kursrisiken).
Es kommt auf die Art des Kredites an. Für die Vergabe von Bauspardarlehen reichen zum Beispiel die erwähnten Ersatzsicherheiten. Banken entscheiden dabei nicht einheitlich.
