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Berufsunfähigkeit - Gesetzliche Leistungen

Berufsunfähigkeit - Gesetzliche Leistungen

Das Rentenreformgesetz vom 1. Januar 2001 hat grundlegende Änderungen in der Berufsunfähigkeitsrente vorgenommen. Die gesetzlichen Leistungen sind drastisch gekürzt worden. Ab 1.1.2001 wurden die frühere Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt.

Wer nach 1961 geboren ist kann den Berufsschutz nicht mehr geltend machen. Das bedeutet, jede Tätigkeit (auch mit schlechterer Bezahlung) muss ausgeübt werden. Als Beispiel soll der Ingenieur genannt werden, der nach der neuen Regelung auch als Kassierer einer Waschanlage seinen Dienst verrichten muss.

Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, wer weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig ist. Finanziell sind das ca. 34 Prozent des letzten Bruttogehalts.

Rente wegen halber Erwerbsminderung erhält, wer 3 bis 6 Stunden täglich arbeitsfähig ist. Dies hat zur Folge, dass 17 Prozent des letzten Bruttogehalts durch den Staat geleistet werden.

Wer mehr als 6 Stunden täglich arbeiten kann hat keinen Anspruch auf Rente.

Achtung: Berufsanfänger haben im Regelfall keinen Anspruch auf Leistungen. Es besteht eine Wartezeit von 5 Jahren.
Grundsätzlich müssen alle versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen erfüllt sein

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